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Informationen zum Sender

Vorgeschichte: Der SWR möchte nur noch den Gittermast erhalten und hat den Abbruch des großen ehemaligen Mittelwellensenders (trotz Denkmaleigenschaft) samt aller Gebäude beantragt. Die Stadt hatte dies abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren wurde folglich vom Regierungspräsidium Karlsruhe bearbeitet und am 5. März 2020 entschieden (siehe Text der Pressemitteilung unten - nach den Anlagen).

Zuletzt hatte der Gemeinderat am 28. Januar 2020 zur Zukunft des SWR-Geländes Mühlacker - einschließlich des früheren Mittelwelle-Senders und der Gebäude - folgenden Beschluss gefasst:

Gemeinderatsbeschluss vom 29.01.2020:
1. Die Stadt wird den stillgelegten Mittelwellensender und das 7 Hektar große Gelände übernehmen, wenn nach Abklärung der finanziellen und sicherheitstechnischen Risiken es für die Stadt tragbar ist. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Gespräche mit Wirtschaftsministerium, SWR und einem Fachgutachter zu führen, um die noch offenen Fragen abschließend zu klären. Gleichzeitig sind die versicherungsrechtlichen Fragen jetzt unmittelbar zu klären.

2. Des Weiteren beauftragt der Gemeinderat, nach Vorliegen der endgültigen Zahlen hinsichtlich Sanierung und laufender Unterhaltung des Senders zu einer Geberkonferenz einzuladen, um verbindlich zu klären, welche staatlichen und privaten Stellen (Landesdenkmalamt, Denkmalstiftungen usw.) sich an der Finanzierung in welchem Umfang beteiligen werden.

3. Nach Erledigung der Punkte 1 und 2 bewertet der Gemeinderat, ob die Ergebnisse für die Stadt finanziell tragbar sind, und entscheidet dann abschließend über das Kaufangebot des SWR.

4. Gleichzeitig begrüßt der Gemeinderat bürgerschaftliches Engagement in dieser Sache und will dieses für den Fall der Annahme des Kaufangebots an der Erarbeitung von Nutzungskonzepten beteiligen. Insbesondere begrüßt der Gemeinderat die Spendenaktion des Fördervereins Sender Mühlacker und dessen Bereitschaft, den Betrag von 60.000 Euro für die Spannschlösser zu übernehmen, falls der SWR darauf noch besteht.

Im Übrigen wurde in der Sitzung von folgender Vorlage (010/2020) Kenntnis genommen:
Sachdarstellung

Die Fraktionen der CDU und der LMU beantragen die Aufnahme des im Betreff genannten Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats vom 28.01.2020.

a) Verfahrensstand Abbruchgenehmigungen
Der SWR hat den Antrag auf Abbruch des Senders gestellt. Dieser wurde von der Stadt Mühlacker als unterer Denkmalschutzbehörde am 11.07.2017 abgelehnt. Der Widerspruch des SWR vom 11.08.2017 wurde vom SWR mit Schreiben vom 20.09.2017 begründet. Die Stadt Mühlacker blieb bei ihrer Rechtsauffassung und legte den Widerspruch mit Schreiben vom 14.11.2017 dem Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
Der SWR hat 2018 einen zweiten Antrag auf Abbruch aller sonstigen Anlagen auf dem Gelände (Halle, Nebengebäude, Mitarbeiterwohngebäude,…) gestellt. Erhalten werden soll allein der noch in Betrieb befindliche Gittermast mit zugehörigen technischen Anlagen, der jedoch nur eine vergleichsweise geringe Fläche einnimmt. Beim Sendergelände handelt es sich baurechtlich um eine privilegierte Nutzung, die deshalb ausnahmsweise im Außenbereich zulässig war. Bauliche Anlagen im Rahmen privilegierter Nutzungen sind allerdings bei Wegfall der Privilegierung rückzubauen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, nur solche Bauvorhaben im Außenbereich zuzulassen, die auf die Lage im Außenbereich angewiesen sind (Aussiedlerhöfe, Kraftwerke, Steinbrüche,…). Ansonsten soll der Außenbereich vor baulicher Nutzung geschützt werden – und dies gilt auch für nicht privilegierte Folgenutzungen ehemals privilegierter baulicher Anlagen (§ 35 Abs. 5 S. 2 BauGB). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden lediglich land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, für die grundsätzlich eine einmalige Umnutzung zulässig ist. Der SWR ist also verpflichtet, die Anlagen abzubrechen und das Gelände wieder in seinen Ursprungszustand zurückzuversetzen, zumal alle Anlagen außer dem Sender selbst nicht unter
Denkmalschutz stehen. Zuständig für diesen Abbruchantrag war die Stadt Mühlacker als untere Baurechtsbehörde. Der Antrag war mangels entgegenstehender öffentlicher Belange positiv zu bescheiden und wurde am 06.11.2018 genehmigt.

b) Wartungs- und Umbauerfordernisse
Im Zuge der Ermittlungen des Regierungspräsidiums zur Frage der Zumutbarkeit des Sendererhalts für den SWR war nochmals verbindlich die Frage zu klären, welche Kosten kurz-, mittel- und langfristig für den Erhalt zu veranschlagen sind. Deshalb wurde zunächst der SWR vom Regierungspräsidium aufgefordert, den Sanierungsbedarf einschließlich längerfristig zu veranschlagender laufender Kosten zu benennen. Der SWR bezifferte die anstehenden Kosten auf über 3,5 Mio. €. Der überwiegende Teil dieser Kosten sind allerdings keine eigentlichen Wartungskosten, sie resultieren vielmehr aus der Umrüstung des Senders auf die innerhalb der bundesweiten ARGE Rundfunkbetriebstechnik festgelegten Sicherheitsstandards. Dieser Umbau würde erhebliche Aufwendungen verursachen, würde aber die Möglichkeiten der Bergung von beim Aufstieg für Wartungsarbeiten verunfallten Personen erheblich verbessern und die Überlebenswahrscheinlichkeit des Verunfallten stark erhöhen.
Die Höhenrettungstruppe der Berufsfeuerwehr Stuttgart bestieg 2013 zu Übungszwecken den Sender. Der Bericht endet wie folgt: „Es zeigte sich, dass eine Rettung aus dem Mast aufgrund der langen Anmarschwege und der engen Durchstiege zum einen gut geplant sein muss, zum anderen mit einer Trage im Mast nicht durchführbar wäre. Nach 6 Stunden erreichten die Ersten wieder die Einstiegslucke und waren sichtlich von den Strapazen gezeichnet.“
Anzumerken ist, dass bei dieser Übung natürlich nur der Mast bestiegen, nicht aber ein Verletzter geborgen wurde. Was diese äußeren Rahmenbedingungen in einem Notfall bedeuten wird nochmals deutlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass ein ohnmächtig in einem Gurt Hängender aufgrund des resultierenden Hängetraumas einen orthostatischen Schock erleidet, der bereits bei einer Hängezeit von 20 min. lebensbedrohlich ist. Die Anforderungen des SWR sind also in der Sache keineswegs aus der Luft gegriffen. Es stellt sich lediglich die Frage, welches Restrisiko bei der notwendigen regelmäßigen Begehung des Senders hinnehmbar ist.
Der zur Überprüfung der Angaben des SWR vom Regierungspräsidium eingesetzte Zweitgutachter kam in diesem Punkt zu einer abweichenden Einschätzung, die von den Standards der ARGE Betriebstechnik der ARD abweicht: Grundsätzlich rechtlich zulässig sei die bestehende Aufstiegshilfe per Seilsystem in einem geteilten Mast, die allerdings (hier stimmt er dem SWR zu) ein kontrolliertes Ablassen einer Person ohne Bewusstsein praktisch unmöglich macht – jedenfalls innerhalb der Zeit, die hierfür realistischerweise zur Verfügung steht und in der im Regelfall nur eine weitere Person anwesend ist, die alle notwendigen Schritte allein unternehmen muss. Die Sanierungskosten auf Basis der Beibehaltung des vorhandenen Sicherungssystems werden vom Zweitgutachter auf ca. 1,1 Mio. € geschätzt.
Beide Gutachten sind bezüglich der Höhe der Kosten also plausibel, obwohl sie um den Faktor 3+ auseinanderliegen.
Aus Sicht der Verwaltung ist neben der reinen Kostenfrage auch die Frage zu stellen, ob die mit der Nutzung des vorhandenen Sicherungssystems verbundenen potenziellen Gefahren für das Wartungspersonal allein zum Zweck des Erhalts eines Denkmals hinnehmbar sind.

c) Austausch der Spannschlösser
Der SWR hatte in einem Gespräch am 29.11.2019 darauf bestanden, dass, sollte der Abbruch des Senders nicht kurzfristig erfolgen, aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Spannschlösser für die Pardunenabspannung erfolgen müsse. Der SWR sei im Fall eines womöglich mangels Einigung mit der Stadt Mühlacker kurz darauf erfolgenden Abbruchs nicht bereit, die Verantwortung für die damit verbundenen Kosten von ca. 60.000 € zu tragen. Er werde deshalb
beim RP beantragen, über seinen Abbruchantrag aus 2017 zu entscheiden, es sei denn die Stadt Mühlacker trage in diesem Fall die Kosten für die letztlich nutzlose Maßnahme.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.12.2019 beschlossen, der Kostenübernahme nicht zuzustimmen.

d) Kaufverhandlungen
Aufgrund der Ablehnung der Kostenübernahme (vgl. Sivola 358/2019) für die Spannschlösser und der verbindlichen Ankündigung des SWR, in diesem Fall die Verhandlungen abzubrechen und die Erteilung der Abbruchgenehmigung zu beantragen, wurden mangels Grundlage keine weiteren Verhandlungen geführt. Der Grundstückspreis liegt weiterhin bei 550.000 € zzgl. Nebenkosten und ist lt. SWR nicht verhandelbar.

e) Rechtliche Möglichkeiten der Stadt bezüglich eines Erhalts des Senders
Die rechtlichen Möglichkeiten der Stadt, Einfluss auf den Erhalt oder Abbruch des Senders zu nehmen, wurden bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens geprüft. Zu prüfen waren zwei Ansätze:

aa) als untere Denkmalschutzbehörde
Die Stadt Mühlacker ist untere Denkmalschutzbehörde und handelt in diesem Zusammenhang als Teil der staatlichen Verwaltung, nicht als Kommune im Rahmen der Selbstverwaltungshoheit. Sie unterliegt deshalb auch uneingeschränkt der Weisung der übergeordneten Stellen. Es handelt sich um eine sog. Pflichtaufgabe nach Weisung.
Die Stadt hat als untere Denkmalschutzbehörde den Abbruchantrag des SWR für den Sender abschlägig beschieden, da es sich um ein Denkmal handelt. Der SWR hat Widerspruch eingelegt, dem die Stadt Mühlacker nicht abhelfen konnte. Das Verfahren war deshalb der höheren Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe vorzulegen. Das Regierungspräsidium entscheidet über den Widerspruch. Hilft sie dem Widerspruch ab, besteht für die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde keine Möglichkeit, diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Hilft sie nicht ab, besteht für den von dem Widerspruchsbescheid betroffenen Adressaten (hier: den SWR) die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

bb) Klagebefugnis aus Verletzung eigener Rechte
In Deutschland existiert kein pauschaler Anspruch für jedermann auf Überprüfung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung (sog. Popularklage – Ausnahme: Verbandsklage). Der Klagende muss stattdessen geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
In eigenen Rechten verletzt ist ohne weiteres Prüferfordernis der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, im vorliegenden Fall also der der SWR, sollte das Regierungspräsidium den Abbruch ebenfalls nicht genehmigen. Auch Dritte können jedoch in eigenen Rechten verletzt sein, so z.B. der Nachbar im Fall einer Baugenehmigung. Es genügt allerdings keineswegs, dass der Nachbar einen Nachteil erleidet. Die Genehmigung muss ihn in seinen Rechten verletzen. Es muss also ein Rechtsanspruch bestehen. Heimatgeschichtliche Gründe begründen zwar unbestreitbar einen Nachteil der Stadt Mühlacker, nicht aber einen Rechtsanspruch auf Erhaltung eines Sendemasten durch einen Dritten.

Im Ergebnis besteht für die Stadt Mühlacker keine Möglichkeit, ihr Interesse an der Erhaltung des Senders auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Nicht zuletzt deshalb hat man sich in langwierige Vertragsverhandlungen verbunden mit potenziell hohen Kosten begeben.


Nachfolgend verschiedene gutachterliche Stellungnahmen:

Gutachten Blühdorn (PDF)
Angebot SWR + Wertgutachten (PDF)
Stellungnahme Sanierungsumfang Schneider+Kohler (PDF)
Stellungnahme Umbau Schneider+Kohler (PDF)
Stellungnahme SWR (PDF)


Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. März 2020:

"Sendemast Mühlacker - Regierungspräsidium Karlsruhe hat über Widersprüche des SWR entschieden – Abbruchgenehmigung wurde erteilt

Mit der heutigen (5. März 2020) Widerspruchsentscheidung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Denkmaleigenschaft des Sendemastes Mühlacker bestätigt und – unter Aufhebung der Ausgangsentscheidung der Stadt Mühlacker – gleichzeitig die denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch des Senders erteilt.

Die untere Denkmalbehörde der Stadt Mühlacker hatte im Februar 2016 die Denkmaleigenschaft des Sendemastes festgestellt sowie im Juli 2017 einen Antrag des SWR auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbruch des Sendemastes abgelehnt. Über die gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüche des SWR hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nun entschieden.

Der Widerspruch gegen die festgestellte Denkmaleigenschaft war zurückzuweisen, da dem Sendemast eine schützenswerte wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzrechtes zukommt. Bei der Entscheidung wurde eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege berücksichtigt, das die Kulturdenkmaleigenschaft des Sendemastes bestätigt hat.

Der Abbruch eines Kulturdenkmals bedarf nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde nun vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und dem Widerspruch des SWR damit abgeholfen.

Die Erhaltungspflicht für Kulturdenkmäler endet, soweit mit dieser eine unzumutbare Belastung des Eigentümers verbunden ist. Das Regierungspräsidium hatte in seiner Entscheidung daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Sendemastes mit den Belangen des Eigentümers abzuwägen und ist nach umfassender Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem SWR ein Erhalt des Kulturdenkmals nicht zuzumuten ist. Mit dem Erhalt wären erhebliche und dauerhafte Unterhaltsaufwendungen sowie Verkehrssicherungspflichten für den Sendemast, der bereits seit dem Jahr 2012 außer Betrieb ist, zu gewährleisten. Dies ließe sich nur unter Verwendung von für den Programmauftrag bestimmten Gebührengeldern in beträchtlichem Umfang bewerkstelligen. Den hiermit verbundenen finanziellen Belastungen steht daher der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entgegen, der auch auf den SWR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Anwendung findet. Die Belange des SWR überwiegen daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals.

Die verwaltungsrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums steht weiteren Verhandlungen oder einer etwaigen Veräußerung des Senders nicht entgegen."

Am 28. Juli 2020 hat der SWR den Sender an privat verkauft.